BU VERSICHERUNG: LEISTUNGS AUSSCHLUSS FÜR IMMER UND EWIG?
Nicht immer gelingt es uns, für jeden Kunden uneingeschränkt Versicherungsschutz im Rahmen einer BU Versicherung zu beschaffen. Trotz Risiko-Voranfragen bei vielen Gesellschaften (manchmal bis zu 20!) kommt es vor, dass die Versicherer entweder gar keinen Schutz bieten wollen, also komplett ablehnen. In anderen Fällen kommt der Versicherungsschutz nur zustande wenn der Kunde vorher einem Risikozuschlag zustimmt oder mit einem Leistungsausschluss einverstanden ist.
In solchen Fällen stellt sich für unseren Kunden immer wieder die Frage, was am Besten zu tun ist: Soll man den Risikozuschlag (RZ) oder den Leistungsausschluss (LA) akkzeptieren? Oder gleich ganz auf den Versicherungsschutz verzichten? Oder warten, bis irgendwelche Fristen abgelaufen sind, in der Hoffnung, dann gewisse Dinge nicht mehr angeben zu müssen?
Unsere Empfehlung ist in den meisten Fällen recht eindeutig: Lieber ein Versicherungsschutz mit Zuschlag oder einer Einschränkung als gar keiner!
Im Prinzip signalisiert der Versicherer mit seiner Aussage – ich hätte gerne einen LA oder RZ – dass eben gesundheitlich nicht unbedingt alles so zum Besten bestellt ist, wie man das evtl. selber einschätzt. Oft erlebe ich, dass Kuden hier verärgert reagieren: Hab doch nie was richtiges gehabt – hat doch schon jeder mal gehabt – das bischen Rücken, deswegen werd ich doch nicht BU etc..etc. Manch ein Kunde hat mich auch schon aufgefordert, bei anderen Gesellschaften erneut anzufragen und dabei die betreffende Erkrankung erst gar nicht anzugeben! Natürlich ist das die definitiv schlechteste Lösung von allen und ist mit uns nicht machbar!
So verständlich aus der ersten Enttäuschung heraus eine solche Reaktion ist, so wenig zielführend ist sie. Sinnvoller ist es auf alle Fälle, gemeinsam zu überlegen, welche Möglichkeiten bestehen. Eine dabei immer wieder gestellte Frage ist:
Wenn ich so einen Leistungsausschluss einmal unterschrieben habe – kriege ich den jemals wieder weg? Wann kann ich da nochmal nach fassen, um zu erreichen, dass der LA entfällt?
Eine pauschale Antwort lässt sich auf diese Fragen nicht geben, das hängt zu sehr von den individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Falles ab.
Wir haben aber in der Vergangenheit schon oft erreichen können, dass vereinbarte Leistungsausschlüsse aus dem laufenden Vertrag wieder heraus gestrichen wurden. Dazu muss man dem Versicherer eben die Informationen einreichen, die es ihm ermöglichen, das Risiko neu zu bewerten. Meist reicht dazu ein vom Kunden ausgefüllter Fragebogen aus – in seltenen Fällen muss ein Arztbericht eingeholt werden.
Aktuell haben wir gerade wieder ein derartiges Erfolgserlebnis zu verbuchen:
Versicherungsschutz im Rahmen einer Rentenversicherung mit BU Zusatzversicherung sollte für einen jungen Mann zum 01.05.2015 beantragt werden. Risikovoranfragen bei mehreren Gesellschaften brachten Ergebnisse, die von der glatten Ablehnung bis zur Versicherbarkeit mit einem Leistungsausschluss reichten. (Kunde hatte Hautprobleme, Ekzem und eine Pollen-Allergie mit aktuell begonnener Desensibilisierung). Auch in der Formulierung dieses Ausschlusses gab es qualitative Unterschiede: Versicherer A z.B. wollte sämtliche Erkrankungen der Haut sowie allergische Erkrankungen ausschliessen, Versicherer B dagegen nur „ekzematöse und allergische Erkrankungen der Haut“. Wir rieten unserem Kunden, das Angebot von Versicherer B anzunehmen und nach einer gewissen Zeit (1-2 Jahre) nochmal an den Versicher heran zu treten, um eine erneute Prüfung zu bewirken. Unser Kunde folgte dieser Empfehlung, war somit zumindest teilweise gut abgesichert.
Der Vertrag wurde zum 01.05.2015 abgeschlossen – mit akzeptierter Vereinbarung bzgl. Leistungsausschluss.
Jetzt haben wir im August diesen Jahres einen erneuten Anlauf genommen: (neuer Gesundheitsfragebogen, kurzer Infobrief) – mit dem Ergebnis, dass ab sofort (01.08.2016) der Leistungsausschluss entfällt.
Unser Kunde hat jetzt also vollwertigen Versicherungsschutz, ganz ohne Klauseln und Einschränkungen. Geht Doch! – siehe pdf im Anhang.
(Und bevor jetzt ganz Schlaue monieren: Ja der Wegfall gilt definitv sowohl für die Rentenversicherung als auch für die BU Zusatzversicherung)