Gewinne bei einer Betriebsveräußerung beitragspflichtig in der GKV
In einem Urteil vom 18.10.2016 (AZ.: L 11 KR 739/16) hat das Landessozialgericht (LSG) Baden Württemberg entschieden, daß ein freiwillig in der GKV versichertes Mitglied nach der Aufgabe seines Betriebes für tatsächliche oder rein rechnerisch entstandene Veräußerungsgewinne Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen muss. Das gilt sogar für den Fall, dass der Betrieb gar nicht verkauft sondern das Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten übertragen oder überführt wird.
Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zu Grunde: Ein 70 jähriger Gastwirt – freiwillig in der gesetzlichen KV versichert – hatte sich entschlossen, seine Tätigkeit aufzugeben. Er entschied sich aber dagegen, einen Nachfolger zu suchen und an diesen zu verkaufen. Statt dessen stellte er den Betrieb endgültig ein und überführte die Wirtschafts- und Anlagegüter des Betriebes (z.B. Betriebsgrundstück) aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen.
Trotz dieser Betriebsaufgabe und Abmeldung behandelte das Finanzamt den Vorgang wie eine Veräußerung. Dabei entstand laut Finanzamt ein rechnerischer Gewinn von ca. 100.000.- Euro. Davon wurde der Freibetrag in Höhe von 45.000.- Euro abgezogen. Für die restlichen 55.000.- Euro verlangte das Finanzamt nun Steuern in voller Höhe vom ehemaligen Gastronomen.
Nachdem der Ärger beim Betroffenen darüber verraucht war, meldete sich als nächstes auch noch die gesetzliche Krankenkasse des Mannes und verlangte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung auf die 55.000.- Euro Gewinn.
Gegen dieses Begehren klagte der Betroffene – zunächst vor dem Heilbronner Sozialgericht. Als dort seine Klage abgewiesen wurde, zog er in Berufung vor das Landessozialgericht. Auch hier allerdings ohne Erfolg.
Die Richter führten an, dass bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen KV die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen bei der Beitragbemessung zu berücksichtigen sei. Daher sei auch der steuerliche Verkaufsgewinn bei einer Betriebsaufgabe zu erfassen, denn dieser Gewinn könne als Einnahme für den Lebensunterhalt verbraucht werden. Auch wenn kein Verkauf erfolgte, sei durch die Betriebsaufagbe ein Vermögenszuwachs im Privatvermögen des Betroffenen entstanden – so folgerte das Gericht konsequent. Dieser Vermögenszuwachs unterliege somit ebenfalls der Pflicht zur Beitragszahlung.
Eine Revison beim Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Fazit: Auch wenn es eigentlich an dem Urteil nichts auszusetzen gibt – konsequenterweise wurde das Realisieren sog. Stiller Reserven richtig berücksichtigt – wird es doch für den ein oder anderen, der seinen Betrieb aufgibt und verkauft oder still legt eine gewisse Überraschung bedeuten, wenn plötzlich die gesetzliche Kasse auf Verkaufsgewinne Beiträge fordert – auch wenn diese Gewinne nur auf dem Papier entstanden sind.