OMBUDSMANN – WAS MACHT DER EIGENTLICH GENAU?
Immer wieder lese ich in Internet-Foren Aussagen wie „Dann reiche ich Klage beim Obudsmann ein“ oder lese die Empfehlung, sich im Streitfall mit einer Versicherung an den Ombudsmann zu wenden. Höchste Zeit also, einmal einen Blick auf diese Tätigkeit zu werfen. Was ist die Aufgabe des Ombudsmannes, was kann er, was kann er erreichen und: Was kann er nicht?
Zunächst einmal: Es gibt einen Ombudsmann für Versicherungen allgemein, quasi für alle Sparten. Mehr dazu finden Sie hier: http://www.versicherungsombudsmann.de/
Für die private Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einen eigenen Ombudsmann. Siehe hier: http://www.pkv-ombudsmann.de/
Der Ombudsmann ist eine neutrale Schlichtungsstelle zwischen Versicherten und Versicherungsgesellschaften. Ziel ist dabei immer, eine aussergerichtliche Einigung zu erreichen.
Die Schlichtung beim Ombudsmann ist für Versicherte immer kostenlos – jeder Versicherte kann also den Ombudsmann anrufen, wenn er z.B. mit der Regulierung eines Schadens durch seine Versicherung nicht zufrieden ist. Es ist allerdings zwingend erforderlich, daß Sie vorher bei Ihrem Versicherer Ihre Ansprüche geltend gemacht haben. Ach ja: Der Ihnen entstandene Schaden sollte mehr als 50.-€ betragen.
Ebenso wichtig: Beschwerden an den Ombudsmann unterliegen keiner bestimmten Frist und müssen auch nicht irgendwelche Formalien erfüllen. Es reicht, wenn Sie mit Ihren Worten schildern, was aus Ihrer Sicht nicht richtig gelaufen ist. Dabei können Sie sich auch vertreten lassen – müssen dann allerdings eine entsprechende Vollmacht ausfertigen. Ihre Eingabe beim Ombudsmann kann sich übrigens auch gegen den Vermittler einer Versicherung richten.
Wenn Sie Ihren Fall dem Ombudsmann geschildert haben, wird dieser dazu die Stellungnahme der Versicherungsgesellschaft oder des Vermittlers einholen. Zeugen werden vom Ombudsmann nicht vernommen – er entscheidet rein nach der „Papierlage“. Danach wird er eine Entscheidung treffen und diese den beiden Parteien mitteilen.
Ausser bei der Krankenversicherung ist bis zur Höhe von 10.000.- € Schaden diese Entscheidung für die Versicherungsgesellschaft bindend. Ein Vermittler, gegen den sich Ihre Eingabe richtete, muss die Entscheidung allerdings nicht akzeptieren. Sie als Kunde dagegen können, müssen aber der Entscheidung nicht zustimmen – sie ist für Sie unverbindlich und Sie können trotzdem danach den Rechtsweg beschreiten. In diesem Zusammenhang enorm wichtig: Der Ombudsmann kann nicht mehr eingeschaltet werden, wenn wegen des Sachverhaltes aktuell oder in der Vergangenheit bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Das Gleiche gilt auch, wenn Sie während der Zeit, in der der Ombudsmann prüft, eine Klage gegen die andere Partei einreichen. Auch bei der Bafin darf der Fall noch nicht vorliegen.
In der Krankenversicherung steht es dem Ombudsmann frei, einen anderen Lösungsansatz zu vertreten als der beteiligte Versicherer. Stimmt der Versicherer trotz der Intervention des Ombudsmanns immer noch nicht zu, kann der Ombudsmann eine förmliche Empfehlung aussprechen. Für diesen Fall bekräftigt er seinen Vorschlag und bittet den Versicherer nachdrücklich um dessen Umsetzung. Für das Versicherungsunternehmen besteht keine Pflicht, sich an die förmliche Empfehlung zu halten. In der Regel schließen sich die Versicherer der förmlichen Empfehlung jedoch an.